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Kaderanstellungsbedingungen

Mitglieder der Direktion und des Kaders sind nicht dem Migros-L-GAV unterstellt. Für sie gelten die Kaderanstellungsbedingungen der Migros (KAB). Die KAB und der Migros-L-GAV haben jedoch sehr viel gemeinsam. Die KAB werden immer mit dem Migros-L-GAV abgestimmt und bewegen sich in personalpolitischen Belangen stets im Gleichschritt mit ihm. Zwischen Kaderangehörigen und Mitarbeitenden bestehen in Bezug auf das Spektrum und die Höhe der Leistungen grundsätzlich keine Unterschiede. Boni und besondere Fringe Benefits für Kader sind der Migros fremd. Trotzdem sind die KAB nicht nur ein Spiegel des Migros-L-GAV, sondern haben durchaus auch eigenständigen Charakter. Sie tragen der besonderen Funktion, Vertrauensstellung und Verantwortung der Kaderangehörigen Rechnung. Kaderangehörige tragen und gestalten unternehmerische Funktionen mit, sie vertreten und repräsentieren das Unternehmen und prägen damit das Bild des Unternehmens gegenüber Kunden, Geschäftspartnern, Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit. Kaderangehörige setzen durch ihre Leistungen und ihr Verhalten gegen innen und aussen Massstäbe. Sie vertreten und verkörpern die wirtschaftlichen und gesellschaftliche Werte sowie die moralischen und ethischen Prinzipien, die der Migros wichtig sind. In den KAB sind deshalb auch die modernen Grundsätze und Anforderungen einer guten Corporate Governance und einer verantwortungsvollen Unternehmensführung im Sinne der Corporate Social Responsibility verankert.