Überstunden
Der Migros-L-GAV sieht für alle Mitarbeitenden die Jahresarbeitszeit vor. Das heisst, dass Überstundenarbeit bei einer Vollzeitbeschäftigung erst entsteht, wenn über das ganze Jahr hinweg mehr als 2'132 Stunden geleistet worden sind. Überstunden sind immer primär durch Freizeit auszugleichen. Das hat einen guten Grund: Die Mitarbeitenden sollen sich erholen und die ausgefallene Freizeit nachholen können. Das ist immer bezahlte Freizeit. Der Mitarbeitende erhält den gleichen Lohn, wie wenn er arbeiten würde (Entschädigung im Verhältnis 1:1). Nur wenn dies nicht möglich oder nicht angemessen ist, werden Überstunden grundsätzlich mit dem Grundlohn und einem Lohnzuschlag von 25 % entschädigt (Entschädigung im Verhältnis 1:1.25).
Das gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung. Der Migros-L-GAV geht jedoch, über das Gesetz und die anderweitig bestehenden gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen hinaus, noch einen entscheidenden Schritt weiter: Er stellt nämlich klar, dass bei Teilzeitbeschäftigten Überstundenarbeit nicht erst dann vorliegt, wenn die betriebsübliche Normalarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten überschritten, sondern bereits, wenn über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Denn Teilzeitarbeit ist weiblich. Jede Regelung – was ausserhalb des Migros-L-GAV noch weit verbreitet ist – die Teilzeitbeschäftigte in Bezug auf Überstundenarbeit schlechter stellt als Vollzeitbeschäftigte, die vorwiegend männlich ist, stellt eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes dar.
